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§ 1 HG 2012/2013

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2012/2013
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.25

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9.999.402.400 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 10.000.299.100 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2012 und 2013 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1.683.355.900 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 3.296.400.800 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt.