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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 HG 2012/2013

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2012/2013
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.25

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2012/2013" ergänzt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2011 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 noch nicht enthalten sind.

(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.