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§ 10 HG 2012/2013

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2012/2013
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.25

In den Einzelplänen 09 und 15 sind Ausgabeermächtigungen für Ausgaben, die nicht der Finanzierung von Personalaufwand dienen, im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 52.200.000 Euro und im Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 27.500.000 Euro gesperrt. Eine Entsperrung erfolgt nach Eingang und in Höhe der bei Kapitel 13 02 Titel 356 01 sowie Kapitel 13 20 Titel 121 13 und 133 04 eingegangenen Einnahmen durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann Mittel auch vor dem Eingang der Einnahmen entsperren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einnahmen in Kürze realisiert werden. Übersteigen die Einnahmen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 den Umfang des gesperrten Betrages desselben Haushaltsjahres, werden in Höhe der überschießenden Einnahmen gesperrte Ausgabeansätze des nächsten Haushaltsjahres durch das Ministerium der Finanzen entsperrt. Sollten aufgrund von fehlenden Einnahmen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 nicht in voller Höhe der Haushaltsplanansätze geleistet werden können, sind abweichend von § 7 die Differenzbeträge in voller Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze der Ausgaben nach Satz 1 übertragbar. Die Einwilligung zur Bildung von Ausgaberesten für die nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze gilt bis zur Höhe der nach Satz 1 für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 gesperrten Mittel abzüglich der in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 bereits entsperrten und in Anspruch genommenen Mittel als erteilt. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 kann nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, sofern diese durch die zufließenden Einnahmen aus den in Satz 2 genannten Titeln gedeckt sind.