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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 HG 2012/2013

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2012/2013
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.25

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3.500.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Von diesem Gesamtermächtigungsrahmen sind 500.000.000 Euro nur für Garantien und Bürgschaften gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Subportfolios zur Senkung der risikogewichteten Aktiva der Bank vorgesehen. Für diese Garantien und Bürgschaften ist eine Absicherung von bereits bestehenden Risiken der Bank zulässig.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.