§ 50 GO - Volksantrag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der Landtag entscheidet über die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage durch unveränderte Annahme oder Ablehnung. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist der Volksantrag abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, sofern der Landtag nicht etwas anderes beschließt.
(2) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes behandelt. Der Landtag kann beschließen, den Vertrauenspersonen der Volksantragstellerinnen oder Volksantragsteller das Wort zu erteilen.
(3) Der Ausschuss, an den die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage federführend überwiesen wurde, führt eine Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksantragstellerinnen oder Volksantragsteller durch. Die Anhörung ist öffentlich.
(4) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung behandelt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)