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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 47 GO - Schlussabstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Nach Schluss der zweiten Beratung wird über den Gesetzentwurf als Ganzes abgestimmt. Bei Ablehnung aller Teile des Gesetzentwurfs findet eine Schlussabstimmung auf Antrag der Einbringerin und des Einbringers statt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)