§ 49 GO - Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an die Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest, fertigt das verfassungsmäßig beschlossene Gesetz nach Gegenzeichnung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der zuständigen Staatsministerinnen oder Staatsminister aus und übersendet es der Staatsregierung. Offenbare Unrichtigkeiten können durch die Präsidentin oder den Präsidenten hierbei beseitigt werden. Soweit es infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann sie oder er auch die Nummern von Paragrafen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern.
(2) Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze sind binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)