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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 68 ThürGemHV - Buchungen im Sachbuch

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Die Einzahlungen und Auszahlungen sind aufgrund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung im automatisierten Verfahren nach § 36a Abs. 1 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.