§ 67 ThürGemHV - Sachbuch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in
- 1.
das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt und
- 2.
das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschussbuch und das Verwahrbuch können zusammengefasst werden.
(2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einzahlungen und die Auszahlungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat.
(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens
- 1.
den zur Sollstellung angeordneten Betrag,
- 2.
die Einzahlung oder Auszahlung,
- 3.
den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,
- 4.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der zeitlichen Buchung herstellt und
- 5.
die Belegnummer.