§ 65 ThürGemHV - Zeitbuch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefasst zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens
- 1.
die laufende Nummer,
- 2.
den Buchungstag,
- 3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt und
- 4.
den Betrag.
Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden.
(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.