§ 17 BbgKWahlV - Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
- 2.
die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist,
- 3.
die Angabe des Wahllokals,
- 4.
die Angabe der Wahlzeit,
- 5.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
- 6.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
- 7.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
- 8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass
- a)
der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Absatz 2).
Eine wahlberechtigte Person, die nach § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 oder § 15 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz sinngemäß.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.
(3) Für die Stichwahl können die wahlberechtigten Personen eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Entscheidung trifft bei Gemeindewahlen der Wahlausschuss der Gemeinde. Bei Kreiswahlen entscheidet der Kreiswahlausschuss im Benehmen mit den Wahlbehörden des Landkreises.