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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 106 BbgKVerf - Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 106 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen:

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wobei auch zu prüfen ist, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

  2. 2.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. 3.

    die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

  4. 4.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Absatz 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

(3) Über die Prüfung ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.