§ 104 BbgKVerf - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 104 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind.
(2) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
- 1.
der Haushaltsplan eingehalten ist,
- 2.
die Bilanz und die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen ein zutreffendes Bild über die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen vermitteln und
- 3.
die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind.
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung mit einzubeziehen. Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus übertragenen Aufgaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung sind einzubeziehen, auch wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden.
(3) Der Gesamtabschluss ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
- 1.
er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtertrags-, und Gesamtfinanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und
- 2.
der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind zusammengefasst in einem Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfungsbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss und zum Gesamtabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten. Der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung unverzüglich vorzulegen.