§ 105 BbgKVerf - Überörtliche Prüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 105 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob
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die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung), wobei dies auch auf vergleichender Basis geschehen kann, und
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die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).
(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.
(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist die oder der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrätin oder Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.