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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 103 BbgKVerf - Prüfungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 103 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung erforderlich sind.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt einen Prüfungsbericht zu erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung unverzüglich bekannt.