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  • ab 13.07.2006 (außer Kraft)

§ 12b LaufbLVO - M-V - Verfahren (1)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Amtliche Abkürzung
LaufbLVO - M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4-38

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Innenministerium, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. Ist für die Gestaltung der Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, eine andere oberste Dienstbehörde zuständig, ist diese am Verfahren zu beteiligen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.
    ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,
  2. 2.
    Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  3. 3.
    Ausbildungsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG,
  4. 4.
    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden müssen Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. 5.
    Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst der Ausbildungsnachweis berechtigt,
  6. 6.
    Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das große deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,
  7. 7.
    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Ausbildungsnachweises,
  8. 8.
    eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,
  9. 9.
    in den Fällen des § 12d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.

(4) Die zuständige Behörde (Absatz 1) bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)