§ 12d LaufbLVO - M-V - Ausgleichsmaßnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO - M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
(1) Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 12a, so ist die Anerkennung nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 12e) oder von einem Anpassungslehrgang (§ 12f) abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 und § 12a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.