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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12 BbgLWahlV - Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Mitteilungspflicht, Datenschutz

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann aber auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wahlberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) nach Maßgabe der §§ 14 und 18 bis 20 ausgeübt.