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§ 9 ThürBodSchG - Behörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.