§ 9 ThürBodSchG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.