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§ 9 ThürBodSchG - Behörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Landesbergamt.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Staatlichen Umweltämter sowie die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.