§ 9 ThürBodSchG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Landesbergamt.
(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Staatlichen Umweltämter sowie die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.