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§ 2 ThürBodSchG - Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Gemeinden und die mit öffentlichen Planungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mitzuteilen. Konkrete Anhaltspunkte bestehen insbesondere, wenn

  1. 1.

    Untersuchungen die Überschreitung von Prüfwerten ergeben,

  2. 2.

    bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage erhebliche Einträge von Schadstoffen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, in den Boden erfolgten oder vermutet werden,

  3. 3.

    konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen durch Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen, Abwässern oder wassergefährdenden Stoffen auf Böden vorliegen oder

  4. 4.

    konkrete Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort vorliegen.

Die Informationspflicht besteht nicht, soweit Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen bereits im Altlasteninformationssystem nach § 7 erfasst sind.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Mitteilungen nach Absatz 1 und führt eine Bewertung der Anhaltspunkte durch.

(3) Die nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Verpflichteten haben der zuständigen Bodenschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit sich die verpflichtete Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) soll in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Angabe "§ 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Angabe "§ 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.