§ 11 ThürBodSchG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nachdem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie der auf Grund des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Bodenschutzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde die obere Bodenschutzbehörde.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz bei Objekten des untertägigen Altbergbaus und bei unterirdischen Hohlräumen im Sinne des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, kann das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
(4) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nimmt die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wahr.
(5) Kommt eine Bodenschutzbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln.
(6) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anderen Behörden übertragen. Werden durch die Übertragung von Zuständigkeiten Kommunen betroffen, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
(7) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden haben dem für das Bodenschutzrecht zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.