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  • ab 31.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 13 ThürBodSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 1 die dort genannten Handlungen nicht duldet,
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des BBodSchG zuwiderhandelt,
  5. 5.
    einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 11 jeweils zuständige Behörde.