§ 9 ThürBodSchG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Landesbergamt.
(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.