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§ 9 ThürBodSchG - Behörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Landesbergamt.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.