§ 6 ThürBodSchG - Bodeninformationssystem
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Bodeninformationssystem. Das Bodeninformationssystem umfasst die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden, insbesondere der Bodendauerbeobachtungsflächen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Daten sowie sonstige geowissenschaftliche oder bodenkundliche Daten und Erkenntnisse und die Bodenprobenbank. In diesem Zusammenhang können auch Angaben über die Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen verarbeitet und genutzt werden. Soweit über das Liegenschaftskataster und das Grundbuch der konkrete Grundstückseigentümer bestimmbar ist, erfolgt die Verarbeitung oder Nutzung der Daten personenbezogen.
(2) Die Bodenschutzbehörden, andere Behörden oder die sonstigen öffentlichen Stellen übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf Anforderung die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Daten und Erkenntnisse, auch soweit sie zu anderen Zwecken als denen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhoben wurden.
(3) Die Daten des Bodeninformationssystems stehen jedermann nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. Sie können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, übermittelt werden. Die Träger der Bauleitplanung haben Anspruch auf Übermittlung der im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten. Für die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.