§ 12 JAPO M-V - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen. In diesem Fall ist in dem Zulassungsantrag für die gesamte schriftliche Prüfung verbindlich zu erklären, ob diese elektronisch oder handschriftlich erbracht werden soll. Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung elektronisch abzulegen.
(2) Es sind zu fertigen:
- 1.
drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
- 2.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.