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§ 12 JAPO M-V - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.

(2) Es sind zu fertigen:

  1. 1.

    drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,

  2. 2.

    eine Aufgabe aus dem Strafrecht,

  3. 3.

    zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.