§ 53 POG - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
Angabe der Kategorie nach § 29 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 bei Personen, zu denen Grunddaten im Sinne des § 50 Abs. 3 angelegt wurden,
- 3.
Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder der Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(3) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.