§ 75 SächsBesG - Kürzung der Anwärterbezüge
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder sich die Ausbildung aus einem von den Anwärtern zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
- 1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
- 2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).