Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

Vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) (1)(2)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen1a
Betroffener Personenkreis2
Zuständigkeit3
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte3a
Verschlusssachen4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen6
Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen6a
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)10
Datenverarbeitung11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten12
Dritter Abschnitt
Verfahren
Sicherheitserklärung13
Durchgängige Anzeigepflicht13a
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich15
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung16
Wiederholungsüberprüfung17
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte18
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen19
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen20
Offenlegung der Daten und Zweckbindung21
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten23
Fünfter Abschnitt
Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen
Anwendungsbereich24
Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle25
Sicherheitserklärung26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse27
Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben28
Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse29
Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle30
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen31
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen32
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften33
Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz34
Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen35
Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes 36
Unabhängige Datenschutzkontrolle36a
Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2)Anlage 1

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) werden durch dieses Gesetz die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376):

"Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 1 gilt § 1 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Personaldienste und des Personalamtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt."