Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
Vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) (1)(2)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes | 1 |
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen | 1a |
Betroffener Personenkreis | 2 |
Zuständigkeit | 3 |
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte | 3a |
Verschlusssachen | 4 |
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | 5 |
Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen | 6 |
Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen | 6a |
Zweiter Abschnitt | |
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | |
Arten der Sicherheitsüberprüfung | 7 |
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) | 8 |
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) | 9 |
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) | 10 |
Datenverarbeitung | 11 |
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | 12 |
Dritter Abschnitt | |
Verfahren | |
Sicherheitserklärung | 13 |
Durchgängige Anzeigepflicht | 13a |
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 14 |
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich | 15 |
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 16 |
Wiederholungsüberprüfung | 17 |
Vierter Abschnitt | |
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | |
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | 18 |
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | 19 |
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen | 20 |
Offenlegung der Daten und Zweckbindung | 21 |
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten | 22 |
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten | 23 |
Fünfter Abschnitt | |
Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen | |
Anwendungsbereich | 24 |
Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle | 25 |
Sicherheitserklärung | 26 |
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse | 27 |
Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben | 28 |
Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse | 29 |
Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle | 30 |
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen | 31 |
Sechster Abschnitt | |
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften | |
Reisebeschränkungen | 32 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften | 33 |
Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz | 34 |
Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen | 35 |
Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes | 36 |
Unabhängige Datenschutzkontrolle | 36a |
Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2) | Anlage 1 |
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) werden durch dieses Gesetz die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376):
"Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 1 gilt § 1 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Personaldienste und des Personalamtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt."