Versionsverlauf

§ 6 HmbSÜGG - Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie der Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.