§ 1a HmbSÜGG - Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
- 1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
- 2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
- 1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
- 2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus.