§ 2 HmbSÜGG - Betroffener Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen verfügbar sind.
(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.
(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
die Mitglieder der Bürgerschaft,
- 2.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
- 3.
die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
- 4.
die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,
- 5.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 6.
die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
- 7.
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.