§ 11 HmbSÜGG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Personen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.