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§ 33 HmbSÜGG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 4, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a, Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufgaben im Sinne von § 10 Nummer 3 wahrnehmen, und sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne von § 34 zu bestimmen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Behörde. Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Absatz 3 Verwaltungsvorschriften für die sicherheitsempfindlichen Stellen von öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.