§ 11 MedienG LSA - Datenschutz im Bereich der privaten Medien

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für private Rundfunkveranstalter sowie für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien die Datenschutzbestimmungen der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.

(2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt, die nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.

(3) Private Rundfunk Veranstalter sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien haben jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S, 72) zu bestellen, die oder der im journalistischen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.