§ 12 MedienG LSA - Zulassungserfordernis

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Wer als privater Rundfunkveranstalter im Land Sachsen-Anhalt Rundfunk veranstalten will, bedarf der Zulassung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk richtet sich nach den Regelungen der §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages.

(2) Absatz 1 gilt für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend.

(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommuninikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

  1. 1.

    die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder

  2. 2.

    die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die§§ 14 und 15 entsprechende Anwendung; § 29 findet keine Anwendung. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Veranstalter zulassungsfreier Rundfunkprogramme die in § 13 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.