§ 11 MedienG LSA - Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des § 47 des Rundfunkstaatsvertrages und im Übrigen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken erfolgt, die nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.
(4) Rundfunkveranstalter haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistischredaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend.