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§ 64 SächsBesG - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

Zur Besoldung nach § 11 Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch von 240 Euro gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Die §§ 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung. Der Zuschlag und die Besoldung nach § 11 Abs. 1 dürfen die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.