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§ 56 POG - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Soweit dieses Gesetz eine Datenübermittlung oder eine zweckändernde Verarbeitung zulässt, können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen übermitteln.

(2) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat diese die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstigen Stellen der Europäischen Union prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung besteht. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

(3) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen ist eine gesetzlich zugelassene Zweckänderung nur zulässig, soweit zusätzlich die übermittelnde Stelle zustimmt. Nicht öffentliche Stellen, Stellen in Drittstaaten sowie über- und zwischenstaatliche Stellen sind bei der Übermittlung auf die Sätze 1 und 2 hinzuweisen.

(4) Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.

(5) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden, anderenfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.

(6) Die Übermittlung erkennbar unrichtiger, unvollständiger oder nicht mehr aktueller Daten unterbleibt. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, hat die übermittelnde Stelle die Daten vor der Übermittlung entsprechend zu überprüfen. Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. Hierfür fügt die übermittelnde Stelle nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei.

(7) Unterliegen personenbezogene Daten einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung und sind sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei nur zulässig, wenn die empfangende Stelle die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie erlangt wurden.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten, Dateien oder anderweitigen Informationssystemen so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten, die entsprechend zu kennzeichnen sind, ist unzulässig.