§ 14 SeilbG LSA - Weiterführung durch Erwerber
Bibliographie
- Titel
- Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 936.1
(1) Erwirbt der Inhaber einer Unternehmergenehmigung nach § 3 eine Seilbahn, benötigt er zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn die Genehmigung der technischen Planung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 7.
(2) Für denjenigen Unternehmer, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen sind insoweit nicht zu prüfen, als sie bereits in Genehmigungsverfahren des Veräußerers abschließend geprüft wurden und keine Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf nach § 8 rechtfertigen.