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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 SeilbG LSA - Weiterführung durch Erwerber

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Erwirbt der Inhaber einer Unternehmergenehmigung nach § 3 eine Seilbahn, benötigt er zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn die Genehmigung der technischen Planung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 7.

(2) Für denjenigen Unternehmer, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen sind insoweit nicht zu prüfen, als sie bereits in Genehmigungsverfahren des Veräußerers abschließend geprüft wurden und keine Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf nach § 8 rechtfertigen.