§ 7 SeilbG LSA - Betriebsgenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 936.1
(1) Der Betrieb einer nach § 5 genehmigungspflichtigen Seilbahn darf erst eröffnet oder weitergeführt werden, wenn die Seilbahnaufsichtsbehörde den Betrieb genehmigt hat. Für nicht genehmigungspflichtige Änderungen einer Seilbahn oder Bestandteile einer Seilbahn nach § 6 bedarf es der Betriebsgenehmigung, wenn sich die Seilbahnaufsichtsbehörde dies gemäß § 6 Abs. 4 vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsgenehmigung wird erteilt, wenn
- 1.
die Anlage der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.
ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertreter nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
- 3.
das Seilbahnunternehmen gemäß § 12 ausreichend versichert ist.