§ 16 SeilbG LSA - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 936.1
(1) Seilbahnaufsichtsbehörden sind
- 1.
das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,
- 2.
das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,
- 3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.
(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.