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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 16 SeilbG LSA - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Seilbahnaufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.