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§ 38 LWahlG - Verbot der Listenverbindung

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist nicht zulässig.