§ 38 LWahlG - Verbot der Listenverbindung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist nicht zulässig.