§ 37 LWahlG - Aufstellung von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) In einem Wahlkreisvorschlag kann als Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. In einem Wahlkreisvorschlag kann als Bewerber oder Ersatzbewerber einer Wählervereinigung nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Wählervereinigung oder einer Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählervereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und die Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und Ersatzbewerber sowie die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen die Vertreter für die Vertreterversammlungen auch in einem Wahlgang im Ganzen gewählt werden, falls keine anderen Personen vorgeschlagen werden und die Versammlung mehrheitlich zustimmt. Jeder, der bei Wahlen nach Satz 1 stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen. Den Personen, die sich als Bewerber oder Ersatzbewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 45 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden; dies gilt nicht in den Fällen des § 25 Abs. 3.
(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers und Ersatzbewerbers regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers und Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 beachtet worden sind. Ferner haben der Bewerber und der Ersatzbewerber einer Partei gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung sind; der Bewerber und der Ersatzbewerber einer Wählervereinigung haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen Wählervereinigung oder einer Partei sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(6) Für die Aufstellung der Bewerber und Nachfolger einer Landes- oder Bezirksliste gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 1 auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und ihrer Nachfolger Anwendung findet; die Versicherung an Eides statt nach Absatz 5 Satz 2 hat sich auch darauf zu erstrecken. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.