§ 35 LWahlG - Landesliste, Bezirksliste
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Jede Partei oder Wählervereinigung kann nach dem Beschluss ihres noch der Satzung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder für die Bezirke jeweils eine Bezirksliste einreichen; der Beschluss ist nachzuweisen.
(2) Jede Landes- oder Bezirksliste muss die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Neben jedem Bewerber kann ein Nachfolger aufgeführt werden.
(3) Jeder Bewerber und jeder Nachfolger kann nur in einer Landes- oder Bezirksliste benannt werden. Ein Bewerber oder Nachfolger, der in einem Wahlkreisvorschlag benannt ist, kann nur in einer Landes- oder Bezirksliste derselben Partei oder Wählervereinigung benannt werden.
(4) Landes- und Bezirkslisten müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Landes- und Bezirkslisten von, den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Außerdem muss jede Landesliste, von mindestens so viel Stimmberechtigten des Landes, jede Bezirksliste von mindestens so viel Stimmberechtigten des Bezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie es der Anzahl von Wahlkreisen im Lande, für Bezirkslisten im Bezirk, vervielfacht mit 40, in den Fällen des § 25 Abs. 3 vervielfacht mit 10, entspricht; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Liste nachzuweisen. Satz 3 gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.