§ 43 LWahlG - Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.