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§ 43 LWahlG - Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.