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§ 27 StPVLVO - Ablauf des Vergabeverfahrens der Hochschule

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) 1Die Hochschule entscheidet über die Zulassungsanträge (§ 24 Abs. 1) in einem Hauptverfahren. 2Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. 3 § 5 Abs. 6 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der Hochschule abzugeben ist.

(2) 1Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Falle der Zuweisung eines Studienplatzes im Nachrückverfahren bereit wären, die Einschreibung für den betreffenden Studiengang zu beantragen, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. 2Wer diese Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt oder erklärt, auf die Zuweisung eines Studienplatzes im Nachrückverfahren zu verzichten, nimmt an dem Nachrückverfahren in diesem Studiengang nicht mehr teil.

(3) 1Im Hauptverfahren wird die Zahl der Studienplätze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungsfaktoren berechnet wird. 2Die Überbuchungsfaktoren werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt; dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt werden.

(4) In den Vergabeverfahren für ein Sommersemester ist es statthaft, zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die zum Bewerbungsstichtag über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, wenn dadurch die Zulassungschancen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst zum 31. März erwerben, nicht beeinträchtigt werden.

(5) 1Bei Studiengangkombinationen (Studium von zwei oder mehr Studienfächern mit demselben Lehramtsabschluss) wird die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt. 2Ausgewählt ist, wer für jeden an seiner Studiengangkombination beteiligten Studiengang von der Hochschule ausgewählt ist. 3Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los. 4Absatz 2 findet keine Anwendung.

(6) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. 1.

    Auswahl für ein Zweitstudium nach § 29 Abs. 1,

  2. 2.

    Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 30,

  3. 3.

    Auswahl nach Wartezeit nach § 28,

  4. 4.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Abs. 2.

3Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt entsprechend für die Quoten nach Satz 2.

(7) In den Quoten nach § 26 Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig den Quoten nach § 26 Abs. 2 und 3 hinzugerechnet.

(8) 1Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 30 Abs. 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation nach § 30 Abs. 2.

(9) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Betreuungszeit nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags zurückgelegt sein werden. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(10) 1Ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. 3Die Hochschule teilt jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Losnummer zu; für die Bestimmung der Losnummer findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung. 4Die Hochschulen sind zur Vergabe der Studienplätze nach Satz 1 längstens bis zum Ende der ersten Woche nach Vorlesungsbeginn verpflichtet.