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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 54 GO - Befragung der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) In Sitzungswochen findet am zweiten Plenartag nach der Aktuellen Stunde für die Dauer von einer Dreiviertelstunde eine Befragung der Staatsregierung statt. Die Fragen müssen kurzgefasst sein und kurze Antworten ermöglichen.

(2) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Befragung der Staatsregierung sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 8).

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)